Gesetze / Molkereimeister-Prüfungsverordnung
MolkMeistPrV 2021§ 6 Anforderungen und Prüfungsinhalte
Stand: 16.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/6#abs-1 (1) Im Prüfungsteil Prozess- und Verfahrenstechnik hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie in der Lage ist,
Die zu prüfende Person hat bei der Durchführung der Tätigkeiten nach Satz 1 außerdem nachzuweisen, dass sie in der Lage ist, den Einsatz von Arbeitskräften, Maschinen, Anlagen, Roh-, Zusatz- und Hilfsstoffen zu planen, zu organisieren, durchzuführen, zu kontrollieren und zu beurteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/6#abs-2 (2) Bei der Prüfung soll die zu prüfende Person auch zeigen, dass sie die Tätigkeiten nach Absatz 1 unter Beachtung der Erfordernisse des Gesundheits- und Verbraucherschutzes und der Nachhaltigkeit, der Anforderungen des Marktes und berufsbezogener Rechtsvorschriften als Führungskraft ausüben kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MolkMeistPrV%202021/6#abs-3 (3) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Inhalte: